Fragen und Antworten
Hier finden Sie eine Frage und Antwortensammlung von häufig gestellten Fragen sowie Links zu weiterführenden Informationen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt:
Das BMAS - Bundesministerium für Arbeit und Soziales
http://www.bmas.de/.../PDF-Publikationen/a453-arbeitsmedizinischen-vorsorge.pdf...
Vor Inkrafttreten der ArbMedVV 2008 fanden sich Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in verschiedenen fachspezifischen Verordnungen (z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung) und im Unfallverhütungsrecht.
Es gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge.
Es gibt die Einstellungsuntersuchung und die Eignungsuntersuchung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis
http://www.bmas.de/.../PDF-Publikationen/Eignungsuntersuchungen.pdf...
Seit 2008 wird die arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Die Festlegungen wurden aus der Gefahrstoffverordnung 2005 übernommen und 2013 angepasst. In der ArbMedVV ist der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) verankert. Im Rahmen fachpolitischer Beratung und der fachlichen Vertretung im AfAMed befasst sich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter anderem mit folgenden Themen:
- die Begründung arbeitsmedizinischer Vorsorgeanlässe
- die Organisation der Untersuchungen und das Verhältnis zwischen Arzt, Beschäftigtem und Arbeitgeber
- Stellung des Biomonitorings im Rahmen der Vorsorge
- Beziehungen zwischen Vorsorge, Gefährdungsbeurteilung und allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung
- Anlässe arbeitsmedizinischer Vorsorge und Grenzwertkonzepte
Seit 1971 gelten die Grundsätze - auch über die nationalen Grenzen hinaus - als allgemein anerkannte Regeln der Arbeitsmedizin. Bei der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren liefern sie dem Betriebsarzt eine solide Grundlage für eine qualitativ einheitliche Vorgehensweise bei der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen.
http://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/arb_vorsorge/dguv_grundsatz/index.jsp
Eine Liste geordnet nach den Grundsatznummern finden Sie im folgenden:
http://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/arb_vorsorge/dguv_grundsatz/index.jsp
Der Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN) ist eine zentrale Dienstleistungseinrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Durch ODIN stellen die Unfallversicherungsträger sicher, dass auch nach dem Ausscheiden aus einer Tätigkeit mit krebserzeugenden bzw. erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten wird.
Eine ODIN-Meldung wird für Personen mit Gefahrstoffexposition (krebserzeugend) und beruflich strahlenexponierten Personen abgegeben:
Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner (AM) ist eine durch das jeweilige Gesetz eines EU-Mitgliedstaates vorgeschriebene Stelle in einem Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter oder einer Behörde.
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) regelt im §2 die Bestellung des Betriebsarztes.
Mit der DGUV Vorschrift 2 gibt es für Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Im Mittelpunkt der Reform steht das neue Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Die bei den Berufsgenossenschaften bereits eingeführte alternative Kleinbetriebsbetreuung gilt bei den Unfallkassen seit dem 1. Januar 2013..
https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__2.html
http://www.dguv.de/de/praevention/vorschriften_regeln/dguv-vorschrift_2/index.jsp
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