Datenschutz
Bestens gewappnet für die neue EU-DS-GVO
Datenschutz-Grundverordnung: Was ist das eigentlich?
Die neue DSGVO reglementiert die Verarbeitung personenbezogener Daten.
Sie gilt für alle in einem Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Unternehmen oder Auftragsdatenverarbeiter, unabhängig davon, wo die Datenverarbeitung stattfindet.
Einige nationale Regelungen wie beispielsweise das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder das Telemediengesetz (TMG) werden nach Inkrafttreten der Verordnung nicht mehr voll anwendbar sein.
Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG stellt die vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, eine Ordnungswidrigkeit dar. Das gilt auch für den Fall diesen nicht in der vorgeschrieben Weise oder nicht rechtzeitig zu bestellen. Dieses kann bereits heute mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € belegt werden. Die DSGVO geht in diesem Punkt noch weiter. Dort heißt es: Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Art. 84 Abs. 1 DSGVO). Daher können bei Verstößen ab Mai 2018 Geldbußen bis zu 20 Mio. € verhängt werden (Art. 83 Abs. 5 DSGVO).
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